Die in stereo Knauft & Schaar Steuerberater GbR hat sich auf die steuerliche Beratung von Medienberufen spezia- lisiert und vertritt Medienschaffende deutschlandweit. Die in der Gesellschaft tätigen Berater*innen sind ausgewiesene Spezialisten auf diesem Gebiet und stehen regelmäßig auch als Autor*innen für verschiedene Fachzeitschriften zur Verfügung und unterstützen Berufsverbände der Medien- branche (u. a. Verband der freien Journalist*innen) bei steuerlichen Problemen.
Die Coronakrise ist allgegenwärtig. Kaum eine Branche wird davor verschont bleiben. Konzerte und Veranstaltun- gen werden abgesagt, Filmproduktionen werden verscho- ben, Bars und Kneipen werden geschlossen, Reisebe- schränkungen werden auferlegt. Das öffentliche Leben wird so weit wie möglich heruntergefahren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Besonders hart und unerwartet trifft es die Kleinunternehmer aus der Medien- und Kultur- branche. Aber auch für alle anderen stellt die derzeitige Situation eine große Herausforderung dar. Doch was können wir tun, um die Krise ohne Existenzgefährdung zu überstehen? Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 ein erstes Maßnahmenpaket beschlossen, welches wir im Folgenden vorstellen.
1. Kurzarbeitergeld
Da Unternehmer*innen bzw. Selbstständige das Betriebs- risiko tragen, sind auch im Falle von erheblichen Umsatzeinbußen die Gehälter der Arbeitnehmer weiter zu zahlen. Um die Arbeitsplätze während der Krise zu sichern, werden bis Anfang April die Kurzarbeiterregelungen zielgerichtet angepasst. Dabei werden die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert:
- Von der Kurzarbeit müssen mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer betroffen sein
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden
- Auch für Leiharbeitnehmer*innen
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Wird mit dem Arbeitnehmer*innen Kurzarbeit vereinbart, ist dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen.
Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitergeld finden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen und Selbstständige
Um die Liquidität von Unternehmer*innen und Selbstständigen zu schonen, können folgende Anträge beim Finanzamt gestellt werden:
- Anträge auf Stundungen und Ratenzahlungen bei Steuerzahlungen
- Anträge auf Herabsetzung der laufenden Einkommens, Gewerbe- und Körper- schaftsteuer-Vorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Festsetzung von Säumniszuschlägen bis zum 31. Dezember 2020
Auf die Abgabe der vierteljährlichen oder monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie auf die Entrichtung der Umsatzsteuer kann jedoch nicht verzichtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie hier die Regelungen noch gelockert werden.
Um den Cash Flow nicht zusätzlich zu belasten, sollten Unternehmer und Selbstständige frühzeitig Kontakt mit ihrem steuerlichen Berater aufnehmen, um die Vorauszahlungen kurzfristig anzupassen bzw. die entsprechenden Stundungsanträge zu stellen. Die nächste Gewerbesteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2020 ist am 15. Mai 2020 fällig. Die Einkommens- und Körperschaft-steuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 werden zum 10. Juni 2020 fällig. Darüber hinaus würde grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehen, die Vorauszahlungen rückwirkend zum 1. Quartal 2020 anzupassen. Aber auch dies ist im Einzelfall mit Ihrem steuerlichen Berater*in zu besprechen.
Da die Besetzung in den Finanzämtern zurzeit auch nur auf Sparflamme läuft, darf nicht mit einer schnellen Bearbeitung gerechnet werden.
3. KfW- Kredite
Aufgrund des Coronavirus werden vorerst alle Veranstaltungen, Konzerte, Filmdrehs etc. verschoben oder abgesagt. Dies führt dazu, dass Unternehmen und Selbstständige einen massiven Umsatzrückgang erleiden. Gleichzeitig sind aber die Fixkosten
(z. B. Miete, Personal) weiterhin zu zahlen. Dadurch kommen Unternehmer und Selbstständige in Liquiditätsschwierigkeiten. Um das zu verhindern, bietet die KfW-Bank Kredite zu günstigen Konditionen an.
Weiterführende Informationen zu den Kreditmöglichkeiten finden sich auf der Webseite der KfW-Bank:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Weiterhin plant die Bundesregierung einen Insolvenzschutz für Unternehmer*innen und Selbstständige, die unter den Auswirkungen der Coronakrise leiden. Sofern die Hilfemaßnahmen bei den Unternehmern oder Selbstständigen nicht rechtzeitig ankommen, soll dieser nicht alleine deshalb Insolvenz anmelden müssen.
Die Weiterverbreitung von Krankheiten soll durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verhindert werden. Sind Arbeitnehmer*innen oder Arbeitgeber*innen aufgrund von Coronaverdachtsfällen vom Beschäftigungsverbot (Quarantäne) betroffen, stehen ihnen nach § 56 IfSG Entschädigungen zu. Problematisch ist dies besonders für Selbstständige, die sich zwar nicht in Quarantäne befinden, aber denen wegen Betriebsschließungen erheblich die Umsätze wegbrechen. Für sie kann der geplante Notfallfond für Klein- und Mittelunternehmen interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu leider noch nicht bekannt.
Eine weitere Möglichkeit, um die Liquidität des Unternehmer*in oder des Selbstständigen zu schonen, wäre eine Senkung der Krankenversicherungsbeträge. Bei der Künstlersozialkasse ist eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage problemlos möglich. Sofern wieder mit einem höheren Einkommen gerechnet werden kann, ist dies der Künstlersozialkasse umgehend anzuzeigen. Bei einer (freiwillig) gesetzlichen Krankenversicherung kann der Beitrag gesenkt werden, wenn das aktuelle Einkommen um mehr als 25 Prozent von der Bemessungsgrundlage (meist Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid) abweicht. In diesem Fall ist der Krankenkasse als Nachweis ein Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vorzulegen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln wird, und welche Maßnahmen von der Bundesregierung noch ergriffen werden: www.medienvorsorge.de
Sonderstatus Schauspieler*innen
Wichtig: Schauspieler*innen sind keine selbständigen Künstler*innen, deren Unterstützung manche Kulturpolitiker*innen schon im Auge haben. Schauspieler*innen sind kurz befristet Beschäftigte, für die es aber keine Lohnfortzahlung-oder Kurzarbeiter-Lösung gibt. Hierzu beschäftigen wir uns noch mal intensiv mit einem eigenen Beitrag. Gute Infos findet Ihr wie immer beim: www.bffs.de
Zur Corona-Pandemie informiert Euch ebenfalls Peter Hartig von (Crew United) regelmäßig auf unserem
Gemeinschaftsblog: www.out-takes.de
Update vom 24. März 2020
Soforthilfe für Künstler*innen: Freischaffende, professionelle Künstler*innen erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Mit dieser Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstler*innen, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.
Kernpunkte der Soforthilfen:
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe. Im Einzelnen ist vorgesehen:
- bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
- bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.
Hier findet Ihr die Maßnahmen für Künstler und Kreative im Überblick:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-und-kreative-
Das Soforthilfe-Programm sieht für Solo-Selbstständige (in Ergänzung zu den Länderprogrammen) nicht zurückzahlbare Einmalzahlungen für drei Monate und bis zu 9.000 Euro vor, die allerdings in der Steuererklärung 2020 auftauchen müssen. Damit sollen die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller*innen abgefedert und akute durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten entstandene Liquiditätsengpässe überbrückt werden. (Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann ein nicht ausgeschöpfter Zuschuss auch für weitere zwei Monate eingesetzt werden.) Dieses Pandemie-Überbrückungsgeld ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Der Schadensfall muss nach dem 11. März eingetreten sein und das Unternehmen darf vor dem März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
(Quelle: Mitgliederbrief der ver.di-Selbstständigen vom 24.03.2020)
Produzentenallianz und Verdi sowie Bundesverband Schauspiel (BFFS) haben sich angesichts der Corona-Krise erstmalig auf einen Kurzarbeits-Tarifvertrag geeinigt. Blitzschnell sei das am virtuellen Verhandlungstisch passiert, heißt es in der Pressemitteilung. Der Vertrag sieht eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für Schauspieler*innen und Filmschaffende vor, wenn Filmdrehs wegen der Corona-Krise unterbrochen oder abgesagt werden. Und er soll Planungssicherheit geben. „In den vergangenen Tagen hat die Bedrohung durch Covid 19 zu Drehabbrüchen geführt, aber auch zur Fortführung von Dreharbeiten unter extrem belastenden Umständen. Der Gesundheitsschutz müsse Vorrang haben vor wirtschaftlichen Überlegungen“, sagte Christoph Schmitz von Verdi. Mit dem Kurzarbeitstarifvertrag sei dies nun auch wirtschaftlich für alle Beteiligten abgesichert. Im Detail: Die tarifgebundenen Produktionsfirmen verpflichten sich, Schauspieler*innen das Kurzarbeitergeld auf die individuell vereinbarten Drehtagsgagen, höchstens jedoch auf 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze aufzustocken. Abweichend davon sind für die auf Produktionsdauer beschäftigten Filmschaffenden die Tarifgagen entscheidend, höchstens jedoch die einschlägige Beitragsbemessungsgrenze. Die Tarifregelungen gelten zwingend für alle Kurzarbeits-Maßnahmen an Filmsets bei tarifgebundenen Produktionen direkt nach Unterzeichnung des Tarifvertrags ab dem 25. März 2020. Sie sind frühestens kündbar zum 30. Juni 2020. Vorher vereinbarte Kurzarbeit ab dem 1. März 2020 kann nur mit Einverständnis der Produktionsunternehmen unter die Regeln des Tarifvertrags fallen und damit verbessert werden. In einer Rundmail rät Verdi Filmschaffenden noch bis morgen warten, bis sie Kurzarbeit zustimmen, und bei der Unterschrift aufs Datum zu achten: Erst ab 25. März gilt der Kurzarbeits-Tarifvertrag und auch nur in tarifgebundenen Produktionen. Wie viele das sind, ist ein Branchen- geheimnis.
Update vom 25.März 2020
In nur sieben Tagen haben sich die Tarifparteien (ver.di, BFFS und die Produzentenallianz) auf den „Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmproduktionen und Produktionsunternehmen“ geeinigt, der mit dem 25. März in Kraft tritt. Anwendung findet der Tarifvertrag für alle tarifgebundenen Filmschaffenden und Schauspieler, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind. Ständig Beschäftigte sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Tarifregelung ermöglicht es nun den Produzenten und dem Produktionsunternehmen, Kurzarbeit auf Grundlage von Tarifverträgen anzuordnen. Die Notwendigkeit einer Vereinbarung entfällt. Der Tarifvertrag ergänzt die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit. Ziel ist die Beschäftigungssicherung zur Vermeidung einer vorzeitigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Dementsprechend ist eine Kündigungssperre in Tarifziffer 6.1 vorgesehen. Zudem soll die Beschäftigungssicherung auch in den Fällen gelten, in denen die befristeten Arbeitsverhältnisse der Filmschaffenden noch während der Laufzeit der Kurzarbeit enden. Allerdings gehen die Parteien dabei davon aus, dass nach Ende der Kurzarbeit die Produktionstätigkeit zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortgesetzt wird.
Hier gibt es alle Infos dazu: https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen
Update 30. März 2020
Der BFFS hat die häufigsten Fragen zur aktuellen Corono-Krise beantwortet. Sie betreffen die Sparten Bühne, Film/Fernsehen und Sprache/Synchron. Hier eine eine Zusammenfassung der Punkte, alle Fragen und Anwtorten findet Ihr hier: https://www.bffs.de/corona-haeufige-fragen-zu-arbeitsbedingungen
Als (solo-)selbstständig*e Schauspieler*in (wenn Ihr eigene Lesungen oder andere Projekte produziert, als Coaches tätig seid, oder in einer Schauspieltruppe haftet ect.) habt Ihr die Möglichkeit, für drei Monate einen Betrag in Höhe von bis zu 9.000 € (von 0 bis 5 Angestellten) oder bis 15.000 € (von 6 bis 10 Angestellten) zu erhalten. Hierbei handelt es sich um nicht zurück zu zahlende Gelder. Die Abwicklung soll unbürokratisch ablaufen.
Wenn Ihr noch keinen Vertrag unterschrieben haben und nun keine Angebote mehr erhaltet oder ein eigenes Projekt habt, das nun ausgesetzt/ verschoben wurde, habt Ihr folgende Möglichkeiten:
Ihr könnt euch auf erleichterte Weise Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes beantragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen verabschiedet der Deutsche Bundestag am 27.03.2020. Einzelheiten hierzu werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Bei der Grundsicherung (ALG II) gilt, für einen befristeten Zeitraum bis September, dass Rücklagen nicht zuerst aufgebraucht werden müssen, bevor die Grundsicherung greift. Miet- und Nebenkosten werden in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.
Außerdem hat die Bundesregierung anlässlich der Corona-Krise am Montag ein Hilfsprogramm von mehr als 40 Milliarden Euro für Klein- und Solo-Selbstständige beschlossen, um die Betriebe der Kleinstunternehmen zu retten.
Wenn Ihr einen Vertrag unterschrieben habt, habt Ihr ein Recht auf Bezahlung nach Vertrag. Das Risiko des Ausfalls hat die Produktion zu tragen. Es kann sein, dass die Produktion Kurzarbeit für Euch anmeldet, das bedeutet: In dem Fall würde die Agentur für Arbeit 60% bzw. 67% (mindestens ein Kind) des Nettogehalts tragen und der Arbeitgeber die Zahlung gegebenenfalls aufstocken.
Aus den Corona-Brancheninfos von Peter Hartig: Vor „falschen rechtlichen Hinweise“, warnt der Bundesverband Schauspiel (BFFS). Die würden zur Zeit an mehreren Stellen gegen den neuen Kurzarbeits-Tarifvertrag „gestreut“, von Personen, die „nicht über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen.“
Das Problem ist uns bekannt, wir hatten darum am Freitag in der Brancheninfo empfohlen, erst die Einschätzung aus der Branche abzuwarten, insbesondere die Stellungnahmen der anderen Berufsverbände. Auf offene Fragen und Unklarheiten hatte in den vergangenen nicht nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hingewiesen – auch ein Anwalt, der die Seite der Produzentenallianz vertritt, nannte die Umsetzung der Vereinbarungen „nach wie vor sehr problematisch.“
Da beide offenbar über die notwendige fachliche Kompetenz für ihre Kritik verfügen, ist die Antwort auch heute nicht klar, zugleich reißen die Fragen von Seiten Betroffener nicht ab. Gerne würden wir gemeinsam Licht ins Dunkel bringen und den BFFS darum gebeten, auf die angesprochenen Kritikpunkte zu antworten. Eine Entgegnung lag uns bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der BFFS hat aber für Mittwoch eine Online-Pressekonferenz mit dem komplettem Vorstand angesetzt, um die aktuelle Lage für Schauspieler*innen in Deutschland darzustellen.
Update 31. März 2020
Auch die Deutsche Akademie für Fernsehen hat eine Zusammenstellung mit lesenswerten Infos rund um Corona online gestellt, verweist aber ausdrücklich darauf, dass Sie keine juristische Beratung geben oder die Listung einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Vielmehr gilt folgender Apell: „Sucht zunächst einmal den Kontakt zu euren Auftrag- und Arbeitgebern und sprecht miteinander. Das ist im Moment das wichtigste. Das Corona-Virus trifft uns alle. Wir ziehen alle am selben Strang."
Update 4. April 2020
Die Politik reagiert schnell, Hilfspakete sind geschnürt und auf den Weg gebracht. Der BFFS hat zusammengestellt, wo Schauspieler dennoch aufpassen müssen, damit sie nicht durchs Raster fallen, denn: Der Teufel steckt im Detail! Hier gehts zum ganzen Beitrag: https://www.bffs.de/2020/04/04/der-teufel-steckt-fuer-uns-im-detail/
Hier gehts zur Linksammlung der DAfF
Update 23.04.2020
Künstler-Pauschale: Die Kulturstaatsministerin Monika Grütters will der vielfachen Forderung nach einer pauschalen Summe für den Lebensunterhalt freischaffender Künstler nachkommen will. Auch wenn sie persönlich die Grundsicherung besser findet. „1200 Euro im Monat für Künstler kann man ausschütten“, sagte sie im aus hygienischen Gründen nur locker besiedelten Sitzungsraum am Mittwochvormittag (wie im zeitversetzten Stream auf Bundestags-TV zu verfolgen war). So einfach!
Wobei – nicht ganz so einfach. „Das ist dann aber Entweder–Oder, und die Künstler sollten vorher ausrechnen, ob sie damit wirklich besser fahren als mit dem Sozialschutzpaket“, sagte Grütters mit so einem gewissen Tremolo in der Stimme. Und dass dieses, die coronabedingte temporäre Rettungs-Grundsicherung für Soloselbständige, die auch Kulturschaffenden seit Wochen zugänglich sei, von ihnen völlig zu Unrecht „auf üble Weise schlechtgeredet“ werde.
https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/natuerlich-kann-man-alles-schlechtreden-monika-gruetters-sieht-jetzt-die-laender-in-der-pflicht-li.81819
Update 30.04.2020
Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Bedingung: Das Engagement wurde bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart. Für Gagen unter 1.000 Euro, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts anerkannt werden, bei Gagen über 1.000 Euro maximal 40 Prozent; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.
„Jetzt ist es wichtig, dass alle Bundesländer ähnlich verfahren und es den von ihnen geförderten Kulturinstitutionen ebenfalls ermöglichen, Ausfallhonorare zu zahlen“, wird die Kulturstaatsministerin (BKM) in der heutigen Pressemitteilung zitiert. Im Interesse der Künstler*innen „brauchen wir eine möglichst einheitliche Regelung bei Bund, Ländern und Kommunen.“
Die Hilfen für Künstler*innen und Kreative von Bund, Ländern und anderen im Überblick der BKM.
Update 07.05.2020
Aus dem BERUFsBRIEF für Filmschaffende vom 7.Mai 2020 von Steffen Schmidt-Hug:
Gute Nachrichten gibt’s erst mal von der Politik. Für selbständige Künstler führen die Länder Baden-Württemberg und Bayern tatsächlich eine „echte“ Corona-Hilfe für Künstler ein. Die Bundesregierung hat beschlossen (aber noch nicht umgesetzt), den Arbeitslosengeldanspruch für (viele, aber nicht alle) Arbeitslose um drei Monate zu verlängern und das Kurzarbeitergeld (KUG) schrittweise ab dem 4. Monat (den wir hoffentlich nicht brauchen) zu erhöhen.
Derzeit ist es jedoch um das KUG in unserer Branche schlecht bestellt. Auch nach einer neuen Umfrage der Interessengemeinschaft Licht und Bühne München (IGBLM) wurde noch nicht mal der Hälfte (47%) der derzeit überhaupt angestellten Filmschaffenden KUG angeboten bzw. angeordnet.
Jetzt kommt hinzu, daß (nach unseren Erkenntnissen als auch auch nach dieser Umfrage) fast 40 Prozent der aktuellen Verträge nicht über das „voraussichtliche“ - aber nicht eingetretene – Ende fortgesetzt oder im unklaren gelassen werden.
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Manche Produktionsfirmen, die jahrelang mit „zweckbefristeten“ Verträgen Filmschaffende bei schlechter Witterung oder erkrankten Schauspielern viele Tage, Wochen und in Einzelfällen auch Monate über das in den Verträgen enthaltene „voraussichtliche“ Vertragsende haben arbeiten lassen, vertreten nun plötzlich die Ansicht, daß diese Verträge nicht mehr zweckbefristet sind und lassen diese - und damit das KUG – einfach auslaufen. Damit sägen sie nicht nur den Ast ab, auf dem die Filmschaffenden, sondern auf dem sie selber und ihre Projekte sitzen.
Das Ringen um Soziale Gerechtigkeit geht also weiter!
Update 08.06.2020
Grundsicherung in Corona-Zeiten – Rettungsanker für Solo-Selbstständige? Seit dieser Woche bietet die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) auf 24 Seiten einen umfassenden Überblick mit Erklärungen, Tipps und weiteren Links.
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