Steckbrief:
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, kurz: GEZ, ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und des Deutschlandradios. Im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten widmet sich die GEZ der Aufgabe, die Rundfunkgebühren einzuziehen.
Zum 1. Januar 2007 endete die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für PCs, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können.
Wir sprachen mit:
Susanne Wagenfeld - Leiterin der Abteilung Recht und Personal. Frau Wagenfeld studierte Jura in Göttingen und Bonn und arbeitet seit 1996 bei der GEZ. Vor kurzem übernahm sie die Leitung der Abteilung Recht und Personal.
Nicole Hurst - Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Frau Hurst studierte Kommunikationswissenschaften. Seit sechs Jahren verantwortet sie nun als Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die PR der GEZ.
Sabine Göhmann - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal. Die studierte Juristin arbeitet seit 1992 für die GEZ.
Was ist die GEZ?
S.W.: Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradio und des Zweiten Deutschen Fernsehen. Sie ist nicht rechtsfähig und für den Gebühreneinzug zuständig.
Mit ausschließlichem Sitz in Köln?
S.W: Ja. Die GEZ gibt es nur einmal in Deutschland mit Sitz in Köln.
In einer aktuellen Forsa-Umfrage wurde vor Kurzem deutlich, dass die Fernsehzuschauer das jährliche Aufkommen die Rundfunkgebühren von acht Milliarden Euro unterschätzen und auch nicht wissen, dass die Privatsender nicht von den Gebühren profitieren. Woran liegt die Unkenntnis?
S.W.: Es ist nicht richtig, dass das Aufkommen aus den Rundfunkgebühren acht Milliarden Euro beträgt. Aktuell beträgt das Aufkommen ungefähr 7,3 Milliarden Euro.
N.H.: Ich denke, es ist einfach allgemein zu wenig über die Rundfunkgebühr bekannt. Der Begriff ist zwar in aller Munde, aber was mit den Rundfunkgebühren finanziert wird, - das stellen wir immer wieder fest - ist in der breiten Öffentlichkeit nicht wirklich bekannt. Somit ist natürlich auch die Summe nicht präsent, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Zahlung der Rundfunkgebühren erhalten.
S.G.: Es ist auch nicht richtig, dass die privaten Rundfunkveranstalter nicht von den Rundfunkgebühren profitieren. Denn mit den Gebühren werden auch die Landesmedienanstalten finanziert, die das Aufsichtsgremium der privaten Rundfunkveranstalter sind.
Nach welchen Empfangsgeräten differenzieren Sie? Es gibt ja seit 2007 die so genannten „neuartigen Empfangsgeräte". Wie genau sind diese definiert?
S.W.: Wir unterscheiden herkömmliche Rundfunkgeräte, also Fernseher und Radio, und neuartige Rundfunkgeräte. Als neuartige Rundfunkgeräte - das ist der offizielle Begriff - werden solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können, also z.B. Internet.
Warum ist die Servicehotline der GEZ nicht kostenlos?
N.H.: Eine kostenlose Servicehotline wäre nicht finanzierbar. Wir haben ein Telefonaufkommen von rund 19.000 Anrufen pro Tag. Eine Finanzierung durch die Rundfunkgebühr würde die Gesamtheit der Rundfunkteilnehmer unangemessen stark belasten. Das ist einfach nicht machbar. Wir sind derzeit aber dabei, unsere Rufnummern umzustellen, um damit die Kosten pro Telefonat für unsere Kunden günstiger zu machen. Und zudem gibt es ja noch andere Wege, sich an uns zu wenden. Sie erreichen uns nicht nur per Telefon, sondern auch per E-Mail, online oder schriftlich.
Warum ist eine monatliche Zahlungsweise der GEZ-Gebühren nicht möglich?
S.G.: Auch da geht es einfach wieder um das zu bewältigende Volumen. Wir betreuen über 42 Millionen Rundfunkteilnehmer. Eine monatliche Zahlungsweise würde den Aufwand für die Zahlungsverarbeitung derart erhöhen, dass sie nicht mehr wirtschaftlich durchgeführt werden könnte. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Gebühr grundsätzlich in einem Drei-Monats-Zeitraum zu zahlen ist, obwohl es sich um eine monatliche Gebühr handelt.
Wer kann sich von den GEZ-Gebühren befreien lassen?
S.W.: Derjenige, der eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Nehmen wir als Beispiel die Studenten. Wer befreit werden will, muss sich ja auch angemeldet haben.
S.G.: Das stimmt. Es ist aber nicht so, dass Studenten per se befreit werden oder sind. Befreit werden Studenten auf Antrag, wenn sie BAföG erhalten und nicht mehr zuhause wohnen. Auch Empfänger von ALG II - also nicht, wer Arbeitslosengeld I bekommt, sondern nur diejenigen, die Arbeitslosengeld II [Anm.: umgangssprachlich auch „Hartz IV" genannt] erhalten, können eine Befreiung beantragen, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II bekommen [Anm.: der § 24 des Sozialgesetzbuches II befasst sich mit der Grundsicherung der Arbeitssuchenden und regelt einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I]. Dieser Zuschlag wird gewährt, um die Verringerung des Arbeitslosengeldes I noch etwas abzufedern. Es gibt weitere Voraussetzungen, die es möglich machen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu bekommen, z. B. aus gesundheitlichen Gründen.
Wichtig ist also, dass die Leute eine Meldung darüber machen müssen. Wo bekommt man einen entsprechenden Antrag?
S.G.: Richtig, sie müssen einen Antrag stellen. Man bekommt ihn entweder bei den zuständigen Stellen, beispielsweise bei den ARGEN, den Sozial- oder Verwaltungsämtern oder auch bei uns und im Internet. Man kann den Antrag auf unseren Internetseiten online ausfüllen, muss ihn dann aber ausdrucken und unterschrieben per Post an uns schicken. Wichtig ist das Datum des Antrag-Eingangs bei der GEZ, denn danach richtet sich der Zeitpunkt, ab dem eine Befreiung gewährt werden kann.
Gibt es eine Befreiung mit Presseausweis?
N.H.: Nein, es gibt keine Befreiung mit einem Presseausweis bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GEZ müssen Rundfunkgebühren bezahlen. Da gibt es leider keine Ausnahme.
Manche Rundfunkanstalten verzeichnen einen Überschuss, beispielsweise der Südwestrundfunk (SWR), das war ja gerade in der Presse. Andere Anstalten wie der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) oder der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) haben ein Haushaltsloch, da in ihrem Verwaltungsgebiet auf der einen Seite viele Bürger gen Westen ziehen, und auf der anderen Seite aber auch sehr viele befreit sind aufgrund einer schwachen Einkommensbasis. Bisher waren diese Anstalten aber nicht sehr erfolgreich mit ihrer Forderung nach einem stärkeren Finanzausgleich. Warum nicht?
S.W.: Die Frage des Finanzausgleichs betrifft nicht den Einzug der Rundfunkgebühren. Aus diesem Grund können wir Fragen hierzu auch nicht beantworten. ARD und ZDF sind für den Finanzausgleich selbst zuständig.
S.G.: Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist festgelegt, wer wie viel aus der Rundfunkgebühr bekommt. Über die Verteilung der Rundfunkgebühren auf die Gebührengläubiger entscheidet der Gesetzgeber.
S.W.: Interessant ist vielleicht in diesem Zusammenhang, dass die Gebühren, die morgens auf den Konten der GEZ eingehen, abends bereits nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Rundfunkanstalten weitergeleitet sind.
Im Juli letzten Jahres gab es einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung (SZ) darüber, dass ein Rechtsanwalt gegen eine PC-Gebühr geklagt hat, die er für sein Büro zahlen musste. In der SZ stand, dass er vom Koblenzer Verwaltungsgericht zugesprochen wurde. Was sagen Sie zu dem Fall? Er deutete sich an als Präzedenzfall, dass dadurch vielleicht eine Reglung stattfinden könnte, die Allgemeingültigkeit hat. Ich habe auch gelesen, dass noch zwei weitere Instanzen folgen können, um Einspruch einlegen zu können.
S.W.: Wir kennen das Urteil und waren sehr überrascht über die Urteilsbegründung. Wir sind der Auffassung, dass der Einzelrichter, dem die Entscheidung in dieser Sache übertragen wurde, versucht hat, die Gesetzeslage - den Rundfunkgebührenstaatsvertrag - zu weit ausgelegt hat. Er hat sein Urteil damit begründet, dass es ja sein könne, dass der PC ein Rundfunkempfangsgerät ist, trotzdem sei der Anwalt, der den PC nur beruflich nutzt, kein Rundfunkteilnehmer im herkömmlichen Sinne.
Weil er das Gerät nicht nutzt?
S.W.: Genau. Und der Richter in unseren Augen sämtliche Gesetzesvoraussetzungen ignoriert. Das ist jetzt einfach das, was wir aus unserer Kenntnis der Rechtsprechung dazu denken. Er hat seine Entscheidung so getroffen. Die Rundfunkanstalt hat dagegen Berufung eingelegt und man muss jetzt abwarten, wie es weitergeht. Zunächst ist das ein Einzelfall und hat keine Allgemeingültigkeit.
S.G.: Grundsätzlich ist es so: Man kann nicht darüber nachdenken „Melde ich das Gerät jetzt an oder nicht?" Sondern man muss es anmelden, weil die Gesetzeslage es so vorsieht.
Wir sprachen mit einem Anwalt, der uns erklärte, er würde in einem solchen Fall, wenn nur PCs in einem Büro vorhanden seien, raten, die Gebühren der GEZ erst einmal nur unter Vorbehalt zu zahlen und das endgültige Urteil abzuwarten. Was halten Sie davon?
S.G.: Die Zahlungsverpflichtung für neuartige Rundfunkgeräte ergibt sich unmittelbar aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass die gesetzliche Regelung rechtmäßig ist. Zahlungen unter Vorbehalt erkennen wir daher nicht an. Gegen die ablehnenden Urteile der ersten Instanz haben die Rundfunkanstalten Rechtsmittel eingelegt. Die Urteile sind also nicht rechtskräftig. Sie können noch in zwei Instanzen überprüft werden.
Wann muss ein Bußgeld in Höhe von bis 1.000,- Euro gezahlt werden?
S.G.: Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist geregelt, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren beantragt werden können. Es gibt zwei Konstellationen, die eine Ordnungswidrigkeit begründen können. Zum einen, wenn der Rundfunkteilnehmer nicht innerhalb des ersten Monats, in dem er sein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält, dieses auch angemeldet hat. Und zum anderen, wenn man über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten die Rundfunkgebühren nicht bezahlt. Die Höhe des Bußgeldes legt in solchen Fällen die zuständige Bußgeldstelle fest. Das liegt nicht in der Hand der Rundfunkanstalten.
Wenn jetzt jemand diesen Artikel liest und sagt, „Oh, jetzt hab ich die letzten drei Monate nicht gezahlt." Kann er sich dann anmelden und sagen: „Rückwirkend möchte ich das zahlen und mache sozusagen eine kleine Selbstanzeige"?
S.W.: Über Ehrlichkeit freuen wir uns immer. Da gibt es auch keine Folgen.
Kommen wir zu ein paar konkreten Fällen. Was muss für einen Computer am Arbeitsplatz gezahlt werden, wenn er zwar via Internet für Radio- und Fernsehempfang empfangsbereit wäre, aber nicht genutzt wird.
S.G.: Die Rundfunkgebühr ist unabhängig davon, ob das Gerät genutzt wird oder nicht. Sie beträgt für ein neuartiges Rundfunkgerät monatlich 5,76 Euro.
Sie differenzieren zwischen privaten Haushalten und Geschäftsräumen. Was ist, wenn jemand Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio Privathaushalt zahlt, aber auch noch ein Homeoffice betreibt, was z.B. als Gewerbe angemeldet ist, und dort eben ein gebührenpflichtiges Gerät stehen hat?
S.G.: Wird das Homeoffice für gewerblich oder selbständige Zwecke genutzt, die gewinnorientiert sind, dann ist dieses Gerät - zusätzlich zu den privat angemeldeten Geräten im Haushalt - gebührenpflichtig.
Und wenn im Homeoffice noch zusätzlich ein Fernseher vorhanden wäre?
S.G.: In einem gewerblich genutzten Homeoffice müsste das Fernsehgerät ebenfalls separat angemeldet werden, sind dort zwei Fernsehgeräte vorhanden wären, dann sind auch beide Geräte anzumelden werden. Ist allerdings bereits ein Fernseher für dieses Office angemeldet, muss der Internet-PC nicht zusätzlich angemeldet werden. Denn anders als bei Privathaushalten ist im geschäftlichen Bereich jedes einzelne Gerät gebührenpflichtig. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Rundfunkgeräte, wie der internetfähige PC. Diese Geräte können auch im gewerblichen Bereich gebührenfreie Zweitgeräte sein.
Und wenn man zum Beispiel ein Radio hat, sind die PCs mit abgegolten?
ALLE: Ja, wenn sie internetfähig sind. Haben die PCs allerdings eine TV- oder Radiokarte, sind sie als herkömmliche Rundfunkgeräte anzumelden.
Ein weiteres Beispiel: Eine Bürogemeinschaft von drei Parteien mit jeweils zwei Computern. Was muss an Gebühren gezahlt werden? Es gibt es ja öfter, dass zum Beispiel in Köln, in mehreren Agenturen neben einem Journalist auch ein Casting Director mit drin sitzt.
S.W.: Um den Fall beurteilen zu können, müssten Sie bitte ‚Bürogemeinschaft' näher definieren.
Es gibt einen Hauptmieter und zwei Untermieter, aber jeder hat eine eigene gewinnorientierte Firma und agiert unabhängig von den anderen.
S.W.: Wenn es keine GbR oder ähnliches ist, dann wird nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag jedes Kleinunternehmen einzeln betrachtet.
In einer Firma gibt es fünf Internet-PCs und einen Firmenwagen mit Autoradio. Welche Geräte müssen angemeldet sein?
S.G.: Wenn das Autoradio auf die Anschrift des Büros angemeldet ist, ist dieses Radio das gebührenpflichtige herkömmliche Rundfunkgerät und die internetfähigen PCs, die zum Empfang bereit gehalten werden, sind gebührenfreie Zweitgeräte.
Was ist, wenn eine Firma Räume privat oder gewerblich untervermietet?
S.G.: In beiden Fällen haben wir wieder eine eigenständige Partei, die ihre Rundfunkgeräte selbst anmelden muss.
Eine Firma hat zwei Filialen / Standorte in der gleichen Stadt. Muss für jede Filiale angemeldet werden?
S.W.: Ja, die Gebührenpflicht gilt für jeden Standort einzeln.
In einer Firma mit einem Standort sind fünf PCs und zwei Firmenwagen mit Autoradio. Welche Geräte müssen hier angemeldet werden?
S.G.: Wenn diese PKWs auf diese geschäftliche Adresse zugelassen sind, müssen nur die beiden herkömmlichen Geräte angemeldet werden, also die zwei Autoradios.
Zahlen die Rundfunkanstalten eigentlich selbst Rundfunkgebühr?
S.G.: Für Rundfunkgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder von den privaten Rundfunkveranstaltern zum Empfang bereit gehalten werden, müssen diese keine Rundfunkgebühren zahlen. Das hat der Gesetzgeber so festgelegt.
Wie sieht es denn mit iPhones aus? Sind die auch anmeldepflichtig?
S.G.: iPhones sind nur dann anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil ausgestattet sind oder wenn mit ihnen auf andere Weise - zum Beispiel über Internet - Rundfunk empfangen werden kann.
Fällt Ihnen denn sonst noch etwas ein, was für Schauspieler interessant sein könnte?
S.W.: Ich habe auf einem Flug nach München vor ein paar Wochen einen Schauspieler kennen gelernt. Wir haben uns unterhalten und sind auch auf die GEZ zu sprechen gekommen. Da hat er mir erzählt, dass er keine Rundfunkgebühren bezahlen müsste, da er weder Fernseher noch Radiogerät besitze. Und ich habe ihn gefragt: „Wirklich nicht?" - „Nein", sagte er, „hab ich wirklich nicht." Er wohne immer bei Freunden zur Untermiete und er habe nur einen Laptop. Darauf sagte ich: „Ha!" und habe ich ihm erklärt, dass er dafür auch Gebühren zahlen müsste. Jetzt ist er angemeldet. Ich denke, er wusste es wirklich nicht.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf der Website der GEZ: www.gez.de Dort befinden sich auch alle Formulare, die Sie benötigen, um sich an-, ab- oder umzumelden oder sich befreien zu lassen, zum Ausfüllen und Ausdrucken.
Und in Österreich, der Schweiz und Großbritannien?
In Österreich ist die Gebühren Info Service GmbH mit dem gesamten Management der Rundfunkgebühren betraut. Sie ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Österreichischen Rundfunks (ORF). Zwei Drittel der Einnahmen, das sog. Programmentgelt, gehen an den ORF. Die Radio- und Fernsehgebühr muss - ähnlich wie in Deutschland - gezahlt werden, wenn man entsprechende Geräte besitzt, unabhängig davon, ob man sie zum Empfang der ORF-Programme nutzt. Das Programmentgelt muss allerdings nur bezahlt werden, wenn ein Empfang der ORF-Programme technisch möglich ist. Wenn dies beispielsweise durch eine Änderung der digitalen Satellitenverschlüsselung nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Entgelt. Computer mit Internetanschluss sind bisher nicht in der Regelung enthalten, aber es wird darüber nachgedacht, das zu ändern. Auch in Österreich müssen die Geräte am Arbeitsplatz gemeldet werden (hier gibt es allerdings eine Art „Mengenrabatt") und man kann sich wie in Deutschland von den Gebühren befreien lassen, wenn es die wirtschaftliche Lage erfordert.
Gebührenhöhe Österreich: Für einen Fernseher (inkl. Radio) ist eine durchschnittliche Gebühr von 21,94 Euro pro Monat zu entrichten, für Radio allein 6,29 Euro.
In der Schweiz ist die Billag AG seit 1998 für das Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren verantwortlich. Die Billag AG ist eine hundertprozentige Tochter der Swisscom AG. Die Gebühr ist unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Geräte. Sie wird pro Haushalt gezahlt. Der größte Teil der Rundfunkgebühren, die vom Bundesrat festgesetzt werden, kommt der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zugute, welche damit die Erfüllung des Programmauftrags finanziert als auch der Swisscom für die terrestrische Verbreitung. Die SGR ist keine öffentlich-rechtliche Anstalt, sondern ein privatrechtlicher Verein, der vom Schweizer Bundesrat mit einem gesetzlichen Sendeauftrag beauftragt wird.
Gebührenhöhe Schweiz: Für Radio allein beträgt die Gebühr 14,10 CHF (entspricht ca. 9,10 Euro) pro Monat, für einen Fernseher allein 24,40 CHF (16,30 Euro) und für Radio und Fernseher zusammen 38,50 CHF (25,70 Euro). Die Gebühren für gewerbliche Räume weichen davon ab.
In Großbritannien beauftragt die British Broadcasting Corporation (BBC) Unternehmen, die unter dem Namen TV Licensing zusammengefasst werden, mit dem Einzug und der Durchsetzung der Fernsehgebühren. In Großbritannien erwirbt man eine Lizenz, die für ein Jahr gültig ist. Sie muss jedes Jahr erneuert werden. Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn man 74 Jahre alt ist. Dann kann eine Lizenz auf Dauer erworben werden. In Großbritannien sind nur Fernsehgeräte gebührenpflichtig, wobei zwischen Farb- und Schwarzweiß-Geräten unterschieden wird. Ob und wie Fernsehprogramme empfangen werden, ist dabei völlig unerheblich.
Gebührenhöhe Großbritannien: Die jährlichen Kosten betragen für einen Farbfernseher 139,50 Pfund (entspricht ca. 148 Euro) und für einen Schwarzweißfernseher 47 Pfund (50 Euro).
Im Anhang finden Sie ein Merkblatt der GEZ über neuartige Rundfunkgeräte.
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Tina Thiele studierte Theater-, Film- und Fernsehwissenschaften und Kulturelles Management in Köln. Sie ist Chefredakteurin von "casting-network. Das Branchenportal". Mehr zu ihrer Person finden sie in der unter der Rubrik: Über uns.
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